Montag, 29. November 2010
Im Juni dieses Jahres entschied das Landgericht Hannover für einen Käufer, dem das Kleingedruckte fast zum Verhängnis wurde. So hatte sich ein Autohändler im Kaufvertrag das Recht eingeräumt die Inzahlungnahme eines Gebrauchten nachträglich rückgängig zu machen.
Ein Käufer gab seinen Gebrauchten, wie vereinbart in Zahlung. Ein vorher festgestellter Schaden am Auto war vom Besitzer behoben worden. Als die Übergabe der Autos vollzogen werden sollte, wurde eine zweite technische Prüfung durchgeführt. Der Verkäufer behauptete, der Schaden sei noch nicht beseitigt worden und verwies auf seine AGBs, die erlaubten, die Inzahlungnahme rückgängig zu machen. Am Ende entschied das Gericht und gab dem Käufer Recht, da unzulässige Bedingungen im Vertrag aufgeführt waren.
Übrigens kann man eigene Vertragsformulare für den Gebrauchtwagenverkauf mit hinzuziehen, wenn man sich nicht sicher ist. Diese bekommt man z.B. vom ADAC.
(mehr Infos unter www.adac.de)
Dienstag, 16. November 2010
Nach Aussage des Auto Club Europas (ACE) dürfen Polizisten eine TÜV-Plakette auch kontrollieren, wenn das dazugehörige Fahrzeug auf einem privaten Grundstück steht. Die Praxis, abgelaufene TÜV-Plaketten auf diese Weise aufzufinden, ist gar nicht so unüblich. Im Übrigen sollte der Halter des Wagens mit einer abgelaufenen Plakette lieber anstandslos bezahlen, sonst kann es nämlich nicht unerheblich teurer werden. Ein zugelassener PKW muss immer vom TÜV geprüft worden sein, auch wenn das Fahrzeug gar nicht oder nur selten gefahren wird.
(mehr Infos gibt´s vom Auto Club Europa)
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